PWG FW Harburg e.V. 

Satzung 

 

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Ortsverband führt den Namen „PWG-FW Harburg e.V.”
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Harburg, Schwaben.

 

§ 2 Zweck

  1. Die „PWG-FW Harburg e.V.” ist eine Vereinigung von unabhängigen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Harburg, die sich dem Wohle der Stadt Harburg und des Landkreises Donau-Ries besonders verpflichtet fühlen.
  2. Zweck und Aufgabe der „PWG-FW Harburg e.V.” besteht darin, den Bürgern der Stadt Harburg eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und weltanschaulicher Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
  3. Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit und Mitwirkung bei der politischen Willensbildung werden bei kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten benannt und gefördert, die sachgerecht zum Wohle der Stadt Harburg, des Kreises und ihrer Bürger entscheiden. Die Kandidaten stehen über allen Parteiinteressen und sind allein ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind an keine Weisungen und Aufträge gebunden, auch nicht seitens der Vorstandschaft.
  4. Die „PWG-FW Harburg e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  5. Die „PWG-FW Harburg e.V.” ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Harburg hat, und keiner politischen Partei angehört außer einer überörtlichen Vereinigung der Freien Wähler.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit wie unter Punkt 1) beschrieben zu bestätigen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der PWG-FW Harburg schadet.
  5. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu Abs. 4 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied einer politischen Partei beitritt oder für eine solche kandidiert.

 

§ 4 Beitrag

  1. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Beitragspflicht gilt für das gesamte Geschäftsjahr, unabhängig vom Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft.

 

§ 5 Organe

Die Organe der PWG-FW Harburg sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) dem Öffentlichkeitsreferenten
  2.  Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen Vereinsmitglieder sein
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung erstmals auf die Dauer im 3-Jahresrhythmus gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen
  4. Bei Neuwahlen der Vorstandschaft werden zusätzlich zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht der Vorstandschaft angehören.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter, die je allein vertretungsberechtigt sind.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) den Mitgliedern des Vorstandes gemäß.§ 6
    b) den Mandatsträgern und Ortssprechern die der Fraktion angehören
    c) den Sprechern von Ausschüssen
  2. Die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Ausschüsse werden gebildet durch
    a) Vorstandsbeschluss
    b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung
  4. Die Ausschüsse wählen jeweils einen Sprecher mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich vom Vorstand einberufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.
  2. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sofern Mitglieder dem Verein keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung schriftlich per Post. Es wird unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung geladen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht; namentlich beschließt sie
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl von zwei Kassenprüfern
    c) Entgegennahme der Jahresberichte
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
    f) Wahl von Delegierten für überörtlich, gleichgesinnte Vereinigungen.
    g) über den Antrag eines Mitgliedes gem.§ 3 Abs. 5
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
  2. Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der Vereinigung erfolgt, wenn
    a) mindestens ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
    b) mindestens ¾ dieser Anwesenden dies beschließen.
  3. Im Falle der Auflösung der PWG-FW Harburg wird das gesamte Vermögen dem Diakonieverein Harburg, bzw. wenn dieser nicht mehr besteht, einer gleichgearteten anderen Organisation in der Stadt Harburg, zugeführt.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehendem, aktualisiert Satzung wurde in der ordentlichen Generalversammlung vom 23. Juli 2021 beschlossen und am 3. August 2022 im Vereinsregister am Amtsgericht Augsburg eingetragen.



Die PWG FW Harburg e.V. ist für Sie da